2023
27.11.23 - Profilneurose oder die Nerven liegen blank
Zur letzten Stadtratssitzung am 27.11.2023 in Bad Berka ging es um den Haushaltsplan der Stadt.
Einmal abgesehen von der Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt der Haushaltsplan des Landkreises noch nicht in den sprichwörtlichen Tüchern war, wollte BGM Jahn (CDU) unbedingt den Beschluss.
Kritische Anmerkungen von unserer Fraktion zum Thema Hochwasserschutz, in Verbindung mit dem geplanten Neubaugebiet auf der ehemaligen Hühnerfarm, passte da genauso wenig in das Haushaltsgeplänkel wie auch die zusätzlichen, circa 145.000,00 € (in Worten einhundertfünfundvierzigtausend Euro) für das Wohnbaugebiet „Auf den Gehren“ in Tannroda.
Übrigens, verkauft ist dort seit 24 Monaten noch nichts. Neben vielen anderen Dingen, die zum Teil auch wichtig und notwendig sind, ist auch noch so einiges drin, was nicht unbedingt sein müsste.
Auf unsere kritischen Anmerkungen bezüglich des Hochwasserschutzes für die Stadt, in Verbindung mit dem geplanten Neubaugebiet auf dem Gelände der alten Hühnerfarm/Sandweg, wird dann unflätig reagiert, vom BGM M. Jahn (CDU).
So auch diesmal:“…..die BI torpediert die Entwicklung auf dem Sandweg.“, so Jahn.
Das ist natürlich völliger Blödsinn. Wir möchten nur, dass im Vorfeld gerade beim Hochwasserschutz für die Kernstadt nachgebessert wird.
Die finanzielle Rücklage der Stadt wird dann auch 2024 um circa 3,5 Millionen Euro geschrumpft und dies hat nichts mit der leicht erhöhten Kreisumlage zu tun.
Aber es scheint ja viel wichtiger zu sein, mindestens jede Woche mit einer wichtigen Unwichtigkeit sein BGM - Bild in der Zeitung zu sehen.
Lustig ist auch die Weihnachtskarte des Herrn Bürgermeister an unsere BI. Hier konnte er sich nicht verkneifen, nochmal handschriftlich zu erwähnen, dass er ganz gespannt auf unseren Kandidaten zur Kommunal- und Bürgermeisterwahl in 2024 ist.
Das kann er auch sein.
Blank liegende Nerven zeigte er auch in Ausschusssitzungen. So plärrte er dort in lautem Ton unsere Vertreter an, als diese sich kritisch fragend zu dem einen oder anderen Thema geäußert haben.
Wir sind der Meinung: So geht Bürgermeister gar nicht.
21.08.23 - Blinder Aktionismus oder täglich grüßt das Murmeltier
Am 21.08.2023 fand eine Stadtratssondersitzung statt. Es ging um die Zukunft der Stadt und was Bad Berka zukünftig (noch) attraktiver machen soll.
So soll nach Vorstellung von unserem Herrn Jahn, seines Zeichens Bürgermeister, auf den Ilmwiesen in Bad Berka eine Attraktion für Auge, Geist und Sinne entstehen.
Einmal abgesehen von der Tatsache, dass dieses Gelände im Überflutungsraum bei Hochwasser liegt, muss sich der Einwohner von Bad Berka, der in der Innenstadt wohnt und schon mehrfach ein Hochwasserproblem hatte, verdutzt die Augen wischen.
Ist es nicht erst einmal wichtig dafür zu sorgen, dass die bestehenden Anlagen, wie Bachläufe, Grabendurchlässe und Gräben gepflegt werden?
Ist es nicht erst einmal wichtig, wild wuchernde Vegetation, Totholz und sonstige Behinderungen in Bachläufen und Gräben zu beseitigen?
Augenscheinlich nicht. Wie sich das dann in der Realität darstellt kann der geneigte Leser unserem angefügten Bildmaterial entnehmen. Dies sind allerdings nur einige Beispiele.
Für den/die Akteur(e) ist es aber offensichtlich wichtiger Fördermittel zu generieren um irgendetwas Neues zu schaffen, anstatt primär das Wichtige und bereits Vorhandene zu warten und zu pflegen.
Das dabei Fördermittel auch Gelder sind, die von der Allgemeinheit erwirtschaftet worden sind und nicht einfach vom Himmel fallen, scheint ja sowieso keinen Akteur mehr zu interessieren.
Bilder zum Vergrößern anklicken!
Standort: Steingraben zwischen Tiefengrubener Str. und Adolf-Brütt-Str. (August 2023), Quelle: BI
Standort: Median Klinik (6. August 2023), Quelle: BI
Standort: Zeughaus (23. August 2023), Quelle: BI
03.07.23 – Geplantes Baugebiet am Sandweg – Hochwasserschutz, Kosten, Umlegungsverfahren. Wir fragen an:
Aufgrund der nunmehr lang anhaltenden Diskussion und immer noch nicht geklärten, verschärften Hochwassersituation für die Stadt Bad Berka haben wir Fragen über Fragen. Auch, damit über die Zeit der Überblick zum Verfahren selbst nicht verloren geht machte dies notwendig.
Hier unsere Fragen an den Herrn Bürgermeister Jahn und die Stadtverwaltung:
Fraktion Bürgerinitiative Bad Berka zur Senkung der Kommunalabgaben e.V.
Bürgermeister
Herr M. Jahn
Am Markt 10
99438 Bad Berka Bad Berka, 19.06.2023
Anfragen zu Erschließung Wohnbaugebiet „ Am Sandweg / Alte Hühnerfarm“
mit der Bitte um Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Stadtratssitzung am 03.07.2023 (öffentlicher Teil), mit schriftlicher Beantwortung.
Anfragen:
1. Nach § 47 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans in Kraft getreten sein.
Wann wird diese Voraussetzung erfüllt sein?
2. Die Gemeinde kann nach § 46 Abs. 5 BauGB dem Umlegungsausschuss für einzelne Fälle oder bestimme Gebiete die Befugnis zur Ausübung ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht übertragen.
Wurde dieses Recht wahrgenommen und wenn ja, in welcher Höhe wurden Zahlungen oder Zahlungsverpflichtungen durch den Umlegungsausschuss oder die Stadt übernommen?
3. Wurde ein Umlegungsbeschluss nach § 50 BauGB bekannt gemacht?
4. Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis sind auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.
Ist dies erfolgt und wenn ja, wann?
5. Aus der Umlegungs- und Verteilungsmasse können die beabsichtigten öffentlichen Flächen ausgeschieden werden (§ 55 BauGB). Eine Entschädigung der Eigentümer kann auch durch geeignetes Ersatzland, das auch außerhalb des Umlegungsgebietes liegen kann, in die Verteilungsmasse eingebracht werden.
Hat die Stadt oder der Umlegungsausschuss Flächen in die Umlegungsmasse außerhalb des Bebauungsgebietes eingebracht und wenn ja, in welchem Wertumfang?
6. Bei einer Neuordnung der Grundstücke nach Verteilung nach Werten (§ 57 BauGB) ist für die zuzuteilenden Grundstücke der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsausschusses, zu ermitteln. Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind i n Geld auszugleichen.
Wird die Zuteilung und Entschädigung nach Flächen (§ 58 BauGB) oder nach Werten (§ 57 BauGB) vorgenommen?
7. Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren und im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in Geld festzusetzen, soweit das Grundstück wegen dieser Einrichtung einen über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert hat (§ 60 BauGB).Wurden derartige Zahlungen vorgesehen und wenn ja, in welcher Höhe?
8. Wird der Stadtrat über derartige Zahlungen und die Ermittlung der nach § 60 BauGB ermittelten Zahlungen oder Verpflichtungen informiert?
9. Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegunskarte und dem Umlegungsverzeichnis (§ 66 BauGB).
Wann wird dieser Plan vorliegen und wann wird er dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben?
10. Wann wird die Umlegungskarte (§ 67 BauGB) mit dem künftigen Zustand des Umlegungsgebietes mit den neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen und dem Umlegungsverzeichnis (§ 68 BauGB) dem Stadtrat vorgelegt?
11. Die Umlegungsstelle hat den Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1 BauGB) in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen.
Wann ist dies vorgesehen?
12. Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist (§ 71 BauGB).
Wann ist dies erfolgt?
13. Die Gemeinde hat den Umlegunsplan zu vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit bekannt gemacht worden ist. Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.
Wann ist das vorgesehen und in welcher Höhe wird die Stadt hierfür Geld oder Vermögenswerte verwenden müssen?
14. Auf Grund der beachtlichen Investitionshöhe sollte der Stadtrat über die Investitionskosten gemäß der in der Thüringer Verordnung über das Haushalts- , Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung – ThürGemHV) vorgesehenen Form informiert werden.
Wann werden dem Stadtrat die kompletten Kostenrechnungen nach § 10 ThürGemHV für die Investitionen am Sandweg vorgelegt?
15. Ist davon auszugehen, dass Vermögensnachteile zu Lasten der Stadt durch frühzeitige Zahlungen an Grundeigentümer vor dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans entstehen oder entstanden sind?
Begründung:
Durch die nunmehr erhebliche, zeitlich langfristige Abfolge von Informationen zu diesem Vorhaben, besteht die Gefahr, des Übersichtsdefizites in der Abfolge der Ereignisse.
Um die bisherige Abfolge der Maßnahmen, Entscheidungen und Beschlüsse nachhaltig zu verifizieren ist es nötig, zur Übersichtswahrung, diesen Fragenkatalog schriftlich den Stadträten von der Verwaltung, zu beantworten.
Antworten zur Anfrage, ausgehändigt zur Stadtratssitzung am 03.07.2023: